Mietforderung als Masseverbindlichkeit im Monat der Insolvenzeröffnung

BGH, Beschluss vom 11.03.2021 – IX ZR 152/20

In der Insolvenz des Mieters besteht ein Mietverhältnis über unbewegliche Gegenstände gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, Rn. 2. Ansprüche des Vermieters sind als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO zu qualifizieren, soweit die Erfüllung des Mietvertrages zur Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung erfolgen muss, Rn. 3. Entscheidend für die Qualifikation als Masseverbindlichkeit ist, inwieweit diese Verbindlichkeit die Gegenleistung für den Teil einer Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag darstellt, dessen Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Ist die Leistung teilbar, ist die Gegenforderung nur in einem der Leistung an die Insolvenzmasse entsprechenden Teil Masseverbindlichkeit. Die Miete für den Eröffnungsmonat ist zeitanteilig aufzuteilen.

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