Reform des Grundsteuergesetztes* - Teil 1

Zum 01.01.2025 wird die Reform des Grundsteuergesetzes in Kraft treten. Bisher basiert die Festsetzung der Grundsteuer auf Steuermessbeträgen, die von den sog. Einheitswerten ermittelt werden. Diese Werte knüpfen an die Verhältnisse im Jahr 1964 für die „alten“ bzw. 1935 für die „neuen“ Bundesländer an. Die Einheitswerte sind hinter der tatsächlichen Wertentwicklung in erheblichem Umfang zurückgeblieben, was zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen führt. Deshalb hat das BVerfG die bisherige Einheitsbewertung in den „alten“ Bundesländern seit dem 01.01.2002 für verfassungswidrig erklärt. 2019 hat der Gesetzgeber das Grundsteuergesetz reformiert. Im Zuge dessen wurde das Grundsteuer- und Bewertungsrecht angepasst. Die Reform der Grundsteuer sieht vor, 2022 den Wert aller Grundstücke in Deutschland zu ermitteln und anschließend aller sieben Jahre eine Neubewertung vorzunehmen. Mit der Grund(besitz)steuer wird das Eigentum an Grundstücken sowie deren Bebauung besteuert. Die Grundsteuer wird von den Gemeinden bzw. Städten erhoben und auf kommunaler Ebene reglementiert. Es werden folgende Arten der Grundsteuer unterschieden: Grundsteuer A (agrarisch) = für Grundbesitz von Forst- und Landwirtschaft; Grundsteuer B (baulich) = für un- und bebaute Grundstücke, Erbbaurechte und Teileigentum; Grundsteuer C (Baulandgrundsteuer) = für unbebaute baureife Grundstücke, geplante Einführung durch Grundsteuerreformgesetz. Steuerpflichtig sind die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte. Da es sich um eine Objektsteuer handelt, wird jedes Grundstück vom zuständigen Lagefinanzamt mit einer Steuernummer erfasst. Als Grundstück zählen: be- und unbebaute Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum/-erbbaurechte, Erbbaurechte, Betrieb/Grundstücke der/für Land- und Forstwirtschaft.

 

* Quellennachweis: www.lfst-rlp.de; www.buhl.de; www.bundesfinanzministerium.de; www.forum-verlag.com; www.grundsteuerreform.de

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