Mietforderung als Masseverbindlichkeit im Monat der Insolvenzeröffnung
BGH, Beschluss vom 11.03.2021 – IX ZR 152/20
In der Insolvenz des Mieters besteht ein Mietverhältnis über unbewegliche Gegenstände gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, Rn. 2. Ansprüche des Vermieters sind als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO zu qualifizieren, soweit die Erfüllung des Mietvertrages zur Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung erfolgen muss, Rn. 3. Entscheidend für ...