BGH, Beschluss vom 22.07.2021 – IX ZB 85/19
Der Insolvenzverwalter hat auch bei der Verwertung eines mit Absonderungsrechten belasteten Grundstücks einen Anspruch auf Mehrvergütung entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 InsVV, Rn. 10. Die Mehrvergütung ist auf die Hälfte des für die Feststellung in die Masse geflossenen Betrages begrenzt, höchstens auf 2% des für den Absonderungsgegenstand erzielten Verwertungserlöses, Rn. 10 und 18. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InVV ist weit auszulegen und daher nicht auf die gesetzlichen Feststellungskosten beschränkt, Rn. 15. Zudem enthält § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV keine Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, Rn. 15.
Die Mehrvergütung darf nur auf den Feststellungskostenbeitrag berechnet werden. Wurde nur eine allgemeine Massebeteiligung vereinbart, muss angenommen werden, dass diese sowohl einen Beitrag für die Feststellungs- als auch für die Verwertungskosten beinhaltet. Ergeben sich aus den Abreden mit dem Absonderungsgläubiger keine abweichenden Anhaltspunkte, ist eine Aufteilung nach den gesetzlichen Regelungen zu beweglichen Gegenständen gemäß § 171 InsO vorzunehmen. Danach beläuft sich der Feststellungskostenbeitrag im Zweifel auf 4/9, Rn. 19.