Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über eingetragenes Wohnrecht

KG, Beschl. v. 07.10.2021 – 1 W 342/21

Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und ließ im Zuge der Auflassung an einen Dritten zu seinen Gunsten ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen und bestimmte u.a., dass die Ausübung des Wohnrechts Dritten nicht überlassen werden könne. Der spätere Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beteiligten zu 1 erhebt Klage auf Rückübertragung und Rückauflassung des Grundstücks sowie Löschung des Wohnrechts. Der Beteiligte zu 1 erhebt Beschwerde gegen die Löschung des Wohnrechts sowie die weiteren Beteiligten erheben Beschwerde gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1 als (neuen) Eigentümer des Grundstücks und beantragen jeweils die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das Grundbuchamt half den Beschwerden nicht ab.

Das Gericht erkennt, dass das Rechtsmittel gegen die Löschung des Wohnrechts ohne Erfolg bleibt. Das weitere Beschwerdeverfahren wird gesondert geführt. Nimmt das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften Eintragungen vor, wodurch das Grundbuch unrichtig wird, ist ein Amtswiderspruch einzutragen. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.

Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, mit Bewilligung des Betroffenen, § 19 GBO. Nach Insolvenzeröffnung kann der Insolvenzverwalter über Rechte verfügen, die zur Insolvenzmasse gehören. Unveräußerliche Rechte sind der Pfändung dann unterworfen, wenn sie zur Ausübung einem Dritten überlassen werden können, §§ 857 Abs. 3, 851 Abs. 1 ZPO. Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, wie ein Wohnrecht gemäß § 1093 BGB, ist nicht übertragbar, § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB kann aber die Ausübung einem Dritten überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. Ist eine Drittausübung gestattet, so ist die Dienstbarkeit pfändbar. Vorliegend wurde die Ausübung des Wohnrechts an Dritte ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei hiesigem Sachverhalt ist zu beachten, dass der Beteiligte zu 1 zuvor bereits Eigentümer des Grundstückes war, welches in anfechtbarer Weise übertragen wurde. Im Zuge der Übertragung wurde zu seinen Gunsten ein Wohnrecht eingetragen. Bei dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, das Wohnrecht als massezugehörig einzustufen. §§ 857, 851 ZPO und § 1092 BGB dienen allein dem Schutz des Drittschuldners, da dieser im Vollstreckungsfall den Wechsel in der Person des Berechtigten hinnehmen müsste. Bei Personenidentität – wie vorliegend – hat der Eigentümer jederzeit Einfluss auf die Zulässigkeit der Ausübung des Wohnrechts durch einen Dritten, so dass es des Schutzes nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB nicht bedarf.

Durch die Rückübertragung des Grundstücks auf den Beteiligten zu 1 blieb das Wohnrecht zwar bestehen. Die Vereinigung beider Rechte in seiner Person hat aber die Pfändbarkeit des Wohnrechts zur Folge und dessen Übergang in die Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter auch über dieses verfügen durfte.

 

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