BGH, Urt. v. 18.03.2022 – V ZR 269/20
Die Schuldnerin verkaufte vor Insolvenzeröffnung 120 Module einer Freiland-Photovoltaikanlage nebst einem Miteigentumsanteil an deren Unterkonstruktion. Der Insolvenzverwalter als Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben hat.
Zutreffend wird angenommen, dass das Eigentum an den Modulen und das Miteigentum an der Unterkonstruktion (nachfolgend: Module) durch den Beklagten nur durch eine wirksame Übereignung erlangt werden konnte, was voraussetzt, dass die Module bei Übereignung Gegenstand besonderer Rechte sein konnten, § 93 BGB. Andernfalls wäre das dingliche Rechtsgeschäft nichtig, Rn. 6.
Korrekt ist weiterhin, dass die Module nicht als wesentliche Bestandteile des Grundstücks gemäß § 94 BGB anzusehen sind, weil die Photovoltaikanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurde und daher einen Scheinbestandteil des Grundstücks i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, Rn. 7.
Rechtsfehlerhaft wurde hingegen angenommen, die Module seien gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentliche und damit nicht sonderrechtsfähige Bestandteile der Photovoltaikanlage, weil diese als Gebäude anzusehen und die Module zu dessen Herstellung eingefügt worden seien, Rn. 8 f. sowie BGH, Urt. v 22.10.2021 – V ZR 69/20.
Die Sache ist derzeit nicht zur Entscheidung reif, weil weitere Feststellungen zu treffen sind. Das Gericht weist u.a. auf Folgendes hin:
Die Übereignung wäre unwirksam, wenn die Module und die Elemente der Unterkonstruktion bei Übereignung als wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage i.S. v. § 93 BGB anzusehen waren, Rn. 12 f. Die Module können keine Scheinbestandteile der Photovoltaikanlage sein. Da die Photovoltaikanlage kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB ist, handelt es sich um eine bewegliche Sache. Dann können die einzelnen Module nicht Scheinbestandteile dieser Anlage sein, denn § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht anlog anwendbar, Rn. 17 f.